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Regeln

Wer eine Promotion betreuen darf.

Nicht jede Professur darf betreuen, und nicht jede Betreuung darf allein begutachten. Die Regeln stehen in der Promotionsordnung und haben handfeste Folgen für Ihren Zeitplan.

Kostenloses Erstgespräch → 15 Min · unverbindlich
Die kurze Antwort

Betreuen dürfen in der Regel Professorinnen und Professoren der Fakultät, an der Sie promovieren. Je nach Ordnung kommen Habilitierte, Juniorprofessuren, emeritierte oder kooperierende Professuren hinzu, teils mit Auflagen. Für die Begutachtung sind meist zwei Personen vorgesehen, eine davon häufig von außerhalb der eigenen Arbeitsgruppe.

Wer in Frage kommt

Die Aufzählung folgt dem üblichen Muster deutscher Promotionsordnungen. Verbindlich ist die Ordnung Ihrer Fakultät.

Professorinnen und Professoren der Fakultät: der Regelfall.
Juniorprofessuren: häufig zugelassen, teils nur gemeinsam mit einer weiteren Betreuung.
Emeritierte oder pensionierte Professuren: oft für eine Übergangszeit oder mit Zustimmung des Gremiums.
Professuren einer kooperierenden Hochschule: bei kooperativen Promotionen ausdrücklich vorgesehen.
Habilitierte ohne Professur, etwa Privatdozenten: je nach Ordnung möglich, meist mit Zustimmung.
Außerplanmäßige Professuren und Honorarprofessuren: unterschiedlich geregelt, im Zweifel nachfragen.

Betreuung und Begutachtung sind zweierlei

Wer betreut, muss nicht zwingend begutachten dürfen, und wer begutachtet, hat Sie oft nicht betreut. Für das Verfahren braucht es in der Regel zwei Gutachten, häufig mit der Anforderung, dass eine Person nicht der eigenen Arbeitsgruppe angehört.

Wer die Zweitbetreuung erst am Ende sucht, riskiert Verzögerungen von Monaten. Klären Sie deshalb früh, wer in Frage kommt, und stellen Sie den Kontakt her, bevor die Arbeit fertig ist. Ein kurzer Austausch über das Design schadet nie und schafft Verbindlichkeit.

Wenn die Betreuung wegfällt

Emeritierung, ein Wechsel an eine andere Hochschule, längere Krankheit oder ein Zerwürfnis kommen vor. Die Promotionsordnung regelt, wie eine neue Betreuung bestellt wird, und in den meisten Fällen findet sich eine Lösung, wenn der Stand der Arbeit dokumentiert ist.

Genau deshalb lohnt es sich, Arbeitsstände, Protokolle von Besprechungen und Zwischenergebnisse zu sichern. Wer nach drei Jahren nur einen halbfertigen Text vorweisen kann, macht eine Übernahme für jede neue Betreuung unattraktiv.

Die Betreuung wechseln

Ein Wechsel ist möglich und kommt häufiger vor, als man denkt. Er erfordert Abstimmung mit der Fakultät und, je nach Ordnung, einen förmlichen Antrag. Wichtig ist der Ton: Die Community ist klein, und ein Wechsel im Streit wirkt länger nach als das Thema.

Prüfen Sie vor dem Wechsel, ob die neue Betreuung Ihr Thema fachlich vertritt und ob die Fakultät dieselben Auflagen stellt. Sonst tauschen Sie ein Problem gegen zwei.

Häufige Fragen

Nachgefragt.

Wer darf eine Promotion betreuen?+

In der Regel Professorinnen und Professoren der Fakultät. Weitere Gruppen sind je nach Promotionsordnung zugelassen, oft mit Auflagen.

Brauche ich zwei Betreuende?+

Für das Verfahren sind meist zwei Gutachten erforderlich. Eine frühe Klärung der Zweitbetreuung verhindert Verzögerungen.

Kann eine Fachhochschulprofessur betreuen?+

Bei kooperativen Promotionen ja, gemeinsam mit einer universitären Betreuung.

Was passiert, wenn meine Betreuung emeritiert wird?+

Die Ordnung sieht Regelungen für die Fortführung vor. Klären Sie das rechtzeitig, nicht im letzten Jahr.

Kann ich die Betreuung wechseln?+

Ja, das ist möglich. Es erfordert Abstimmung mit der Fakultät und eine dokumentierte Arbeitsgrundlage.

Darf die Zweitbetreuung von einer anderen Hochschule kommen?+

Häufig ja, teils sogar erwünscht. Die Ordnung sagt, ob und unter welchen Bedingungen.

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